Satzung des Vereins

Radfahrerverein 1889 Sinsheim e.V.

§ 1. Name des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: Radfahrerverein 1889 Sinsheim e.V.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Er hat seinen Sitz in Sinsheim.

3. Vereinszweck ist die Förderung:

  • des Radfahrens und des Radfahrersports
  • der körperlichen Ertüchtigung
  • der Jugendarbeit
  • des Umweltschutzes

Er verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2. Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem:

  1. 1. Vorstand
  2. 2. Vorstand
  3. Schriftführer
  4. Kassierer
  5. 1. Fahrwart
  6. 2. Fahrwart
  7. vier Beisitzer

Alle 10 Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.

2. Die Amtszeit der gesamten Vorstandschaft beträgt 2 Jahre.

3. Die Wahl der gesamten Vorstandschaft findet in der Mitgliederversammlung statt. Die Wahl ist geheim. Einfache Stimmermehrheit enschtscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.#

4. „Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils nach außen allein. Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten.“ Alle Protokolle und wichtigen Schriftstücke sind von ihm mit zu unterzeichnen.

5. Der Kassierer hat über alle Einnahmen und Ausgaben buch zu führen und berichtet hierüber in der Mitgliederversammlung. Zuvor hat er durch die gewählten Kassenprüfer die Kasse prüfen zu lassen.

6. Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Arbeiten im Einvenehmen mit dem Vorstand. Bei allen Versammlungen führt er das Protokoll und berichtet über das Vereinsgeschehen in der Mitgliederversammlung. Die Unterschrift des Vorstands ist durch den Schriftführer gegenzuzeichnen.

7. Der Fahrwart leitet in Übereinstimmung mit dem Vorstand die Ausfahrten. Fernder organisiert er die stattfindenen Feste. Sein Vertreter ist der 2. Fahrwart.

§ 3. Mitgliedschaft

8. Jeder kann Mitglied werden, wenn er dies schriftlich erklärt. Es besteht auch die Möglichkeit einer Familienmitgliedschaft. Jeder Familienangehörige muss namentlich erwähnt werden. Es besteht Beitragspflicht für die Mitglieder.

9. Alle Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

10. Für jugendliche Familienmitglieder endet die Familienmitgliedschaft mit dem 18. Lebensjahr. Durch eine Erklärung kann die Mitgliedschaft fortgesetzt werden.

11. Die offiziele Annahme der neuen Mitglieder wird in den jährlichen Versammlungen vorgenommen.

§ 4. Versammlungen

12. Die Mitgliederversammlung mit Wahlen des Vorstandes findet alle 2 Jahre statt. Dazwischen erfolgt eine Mitgliederversammlung.

13. Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen:

a) Änderung der Satzung
b) Entlastung der gesamten Vorstandschaft
c) Wahl des Vorstandes

14. Der Vorstand oder auch 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder können, wenn Gründe hierzu vorliegen, jederzeit eine Mitlgliederversammlung beantragen.

15. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5. Austritt

16. Mitglieder, die dem Verein austreten wollen, können dies dem Kassierer formlos mitteilen.

17. Die auscheidenden Mitglieder haben keinerlei Rechte an das dem Verein gehörende Vermögen.

§ 6. Auflösung

18. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu müssen 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Von den anwesenden Mitgliedern müssen sich 3/4 für die Auflösung entscheiden.

19. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Sinsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 8. Ehrungen

20. Ehrungen werden vorgenommen bei:

a) 25-jähriger Mitgliedschaft
b) 40-jähriger Mitgliedschaft
c) 50-jähriger Mitgliedschaft

21. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet im Einzelfall die Vorstandschaft.

Vorliegende, überarbeitet Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

Sinsheim, den 16.03.2008

  1. Vorsitzender Manfred Opolka und weitere Mitglieder

HINWEIS: Die Originalsatzung kann im Clubraum eingesehen werden.

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